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Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Zu denkmalpflegerischen Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern sowie beweglichen Denkmälern können durch das Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse gewährt werden.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen Mittel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Freistaates Bayern befinden. Diese Kostenbeteiligung geschieht durch die Gewährung von Zuschüssen, die sowohl Privatpersonen als auch kommunalen Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften oder Kirchenstiftungen zu Gute kommen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr auf Grund von pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem denkmalpflegerischen Mehraufwand (anfallende, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigende Kosten), der Bedeutung und Dringlichkeit des Falls und nach der Leistungsfähigkeit des Eigentümers. Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.
Die Anträge sollten möglichst frühzeitig bei der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, einige weitere kreisangehörige Gemeinden) auf den dort erhältlichen Formularen eingereicht werden. Der Förderantrag muss ausnahmslos jeweils vor Beginn der fördernden Maßnahme gestellt werden, wie auch die zu fördernde Maßnahme selbst vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt worden sein muss. Die Abstimmung erfolgt zweckmäßigerweise an den regelmäßigen Sprechtagen des Landesamts für Denkmalpflege bei den Unteren Denkmalschutzbehörden. Dort erhält der Antragsteller auch die für die Instandsetzung oder Veränderung an einem Denkmal notwendige Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich sein sollte, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Die Anträge sind schriftlich bis zum 30. Juni eines Jahres für das nächste Kalenderjahr über die jeweils zuständige Untere Denkmalschutzbehörde auf den dort erhältlichen Formularen beim Landesamt für Denkmalpflege einzureichen.
Sie können einen Verwendungsnachweis über einen Zuschuss für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege online beantragen.
Sie können einen Zuschuss des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege für die Erhaltung und Sicherung von Kunst- und Geschichtsdenkmälern online beantragen.